Die Aktivlegitimation ist ein Rechtsbegriff, der das Vorhandensein der notwendigen Befugnisse für eine Person beschreibt, um vor Gericht zu prozessieren. Im Gegensatz zur Prozessführungsbefugnis bezieht sich die Aktivlegitimation nur auf die Berechtigung des Klägers, den Rechtsstreit anhängig zu machen. Die Aktivlegitimation ist eine Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer Klage. Das bedeutet, dass der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Rechts berechtigt sein muss, um die Klage einzureichen. Wenn der Beklagte passivlegitimiert ist und das behauptete Recht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (das heißt, es ist entstanden und hat Bestand) und durchsetzbar ist, dann ist die Klage berechtigt. Fehlt dem Kläger jedoch die Aktivlegitimation, so ist die Klage ungültig. Die Zulässigkeit der Klage ist eine Voraussetzung für deren Begründetheit. Die Prozessführungsbefugnis gibt das Recht, einen Prozess als richtige Partei zu führen und somit als vertretener Dritter über das rechtsgegenständliche Verhältnis zu entscheiden. Die Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis, eine gerichtliche Klage einzureichen und zu führen. Diese Befugnis steht grundsätzlich dem Träger des behaupteten Rechts zu. Der Träger des behaupteten Rechts ist die Person oder das Unternehmen, aus denen das eingeklagte Recht hergeleitet wird.

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