Die Betriebsgefahr ist die abstrakte Gefahr, die allein durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entsteht. Sie ist in § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) geregelt und hat weitreichende Folgen für die Haftung bei Verkehrsunfällen.
Das Besondere: Auch wenn Sie als Geschädigter keinerlei Schuld am Unfall tragen, kann Ihnen eine Mithaftung von 20-30% aufgrund der Betriebsgefahr Ihres eigenen Fahrzeugs zugerechnet werden. Dies reduziert Ihren Schadenersatzanspruch entsprechend.
Wann entfällt die Betriebsgefahr? - Bei einem Unfall mit einem parkenden Fahrzeug (keine Betriebsgefahr des Geparkten) - Wenn der Unfallgegner den Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat - Bei höherer Gewalt
Beispiel: Auffahrunfall an einer roten Ampel. Auch wenn Sie keine Schuld haben, kann der Auffahrende argumentieren, dass die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs mithaftet. In der Praxis setzen Gerichte die Mithaftung bei klarer Alleinschuld des Gegners aber oft auf 0%.
SSK berücksichtigt die Betriebsgefahr bei der Gutachtenerstellung und empfiehlt bei strittigen Fällen die Einschaltung eines Verkehrsrechtsanwalts.
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