Die Betriebsgefahr ist eine von einer technischen Anlage oder von Tieren ausgehende latente Gefahr, die deren Betrieb oder Tierhaltung mit sich bringt. Die Betriebsgefahr führt zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen. Betriebsgefahren werden durch die Tätigkeit in Großanlagen, aber auch durch Betriebe wie Eisenbahnen oder Autos verursacht. Die Gefahr besteht bereits, wenn die Anlage nicht in Betrieb ist.
Ein Kraftfahrzeug ist immer dann in Betrieb, wenn es sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt und damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es muss sich also immer in Bewegung befinden oder in einer Weise ruhen, die den Verkehr beeinflusst.
Somit sind nicht nur die Fahrzeuge, die auf der Straße fahren in Betrieb, sondern auch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte oder pannenbedingt liegengebliebene. In diesem Urteil geht der BGH davon aus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs in der Regel nicht unterbrochen ist, wenn das Fahrzeug mit abgestelltem Motor anhält.