Die Dispositionsfreiheit im Verkehrsrecht bedeutet, dass der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung fiktiv zu berechnen ist. Die Dispositionsfreiheit ist ein Prinzip in der Zivilgerichtsbarkeit, das dem Gläubiger die Wahl lässt, wie er seine Schadensersatzforderungen geltend machen möchte. Der Grundsatz der Dispositionsfreiheit, der in zivilgerichtlichen Streitigkeiten existiert, besagt, dass die beiden Parteien eines Verfahrens sowohl über die Einleitung als auch den Streitgegenstand, Umfang und die Beendigung des Verfahrens bestimmen können. Die Dispositionsfreiheit des Gläubigers einer Schadensersatzforderung ergibt sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und macht ihm rechtlich die Wahl möglich, von seinem Schuldner entweder die Herstellung des ursprünglichen Zustandes oder den zu dessen Herstellung notwendigen Geldbetrag zu fordern.

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