Rechtsanwälte in Deutschland dürfen die Bezeichnung „Fachanwalt“ führen, wenn sie besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erlangt haben. Die Fachanwaltsordnung (FAO) regelt die zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen sowie die Anforderungen und das Verfahren für ihre Vergabe. Über 80 % der Rechtsanwälte mit Fachrichtung berechnen ihre Tätigkeit nach Aufwand, während dies bei knapp der Hälfte der Anwälte ohne Fachrichtung nicht der Fall ist. Je spezialisierter ein Rechtsanwalt ist, desto höhere Stundensätze werden abgerechnet. Die jeweils höchsten Stundensätze werden von fachlich Spezialisierten und von Fachanwälten berechnet. Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Hierzu haben die Rechtsanwaltskammern sogenannte Fachausschüsse gebildet, die aus Rechtsanwälten bestehen. Die Fachausschüsse prüfen Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung und geben ein Votum an den Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer ab. Es gibt auch gemeinsame Fachausschüsse von mehreren Rechtsanwaltskammern.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.