Fahrlässigkeit ist eine von Juristen häufig verwendete Bezeichnung für die mitunter schwer zu ermittelnde innere Einstellung des Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand. Der Täter hat bei Eintritt und Verursachung des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Diese objektive Sorgfaltspflichtverletzung wird im Lichte der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges beurteilt. „Fahrlässig“ bedeutet in der Umgangssprache, dass eine Handlung „unvorsichtig“ oder „verantwortungslos“ getätigt wurde. Jemand ist fahrlässig, wenn er ohne die Vorsicht agiert, die in seinem Fall erforderlich ist. Die folgenden Anspruchsbereiche werden für die Feststellung des Verschuldens des Schuldners auf Rechtswidrigkeit und Vertretenmüssen geprüft: Ansprüche aus vertraglichen Leistungsstörungen sowie Pflichtverletzungen, Ansprüche aus unerlaubten Handlungen. Die Haftung ist davon abhängig, inwieweit jemand für eigenes oder fremdes Verhalten einzustehen hat.

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