Die Mehrwertsteuer spielt bei der Schadensregulierung eine wichtige Rolle. Bei fiktiver Abrechnung – also wenn Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen – erhalten Sie nur den Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird erst erstattet wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde und eine Rechnung vorliegt. Bei Totalschaden gilt: Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert wird nur erstattet wenn tatsächlich ein Ersatzfahrzeug gekauft wird. SSK-Sachverständigenbüro dokumentiert im Gutachten alle Beträge korrekt damit Sie Ihren maximalen Anspruch durchsetzen können.
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