In einem Unfallschadenfall, wo nicht klar ist, wer die Schuld trägt, müssen alle beteiligten Unfallverursacher für den Schaden aufkommen. Der Schadenersatz wird dann entsprechend der Haftungsquote auf alle Beteiligten verteilt.

Nach der in der Literatur üblichen „relativen Theorie“ haftet der Versicherungsträger oder Sozialhilfeträger bei einem begrenzten Ersatzanspruch des Geschädigten, der auf ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit zurückzuführen ist, für den Teil des Schadens, der dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist.

Allerdings ergibt sich aus der herrschenden „Differenztheorie“ eine abweichende Berechnung. Dies wird zusätzlich durch Sonderregeln für besondere Fälle kompliziert, welche folgende Punkte beinhalten: Der Geschädigte wird durch den Forderungsübergang zum Sozialhilfeempfänger, der Durchsetzung des Anspruchs stehen tatsächliche Hindernisse gegenüber und die Leistungen des Trägers erhöhen sich durch das schädigende Ereignis nicht.

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