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Versicherung Gutachter Ablehnen

Von Uemit Sasak, Dipl.-Ing. KFZ Sachverstaendiger Hamburg  ·   ·  Aktiv seit 2009

ca. 8 Min. Lesezeit Aktiv seit 2009
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Versicherung lehnt Gutachter ab – Was Unfallopfer in Hamburg wissen müssen

Von Ümit Sasak, Dipl.-Ing. KFZ Sachverständiger Hamburg | 09. Juli 2026

Es passiert regelmäßig in meiner täglichen Praxis als Kfz-Sachverständiger in Hamburg: Ein Kunde ruft mich an, aufgewühlt und verunsichert, mit einer Botschaft, die ich seit meinem ersten Arbeitstag im Jahr 2009 immer wieder höre. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat ihm mitgeteilt, er solle bitte nicht seinen eigenen Sachverständigen beauftragen – oder schlimmer noch, sie lehnen das bereits eingeholte Gutachten schlichtweg ab. Manche Versicherungen schlagen dabei gleich einen eigenen „Prüfdienst" vor. Was steckt dahinter? Und was können Betroffene dagegen tun? Dieser Artikel gibt Ihnen die Antworten, die Sie wirklich brauchen.

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Warum Versicherungen eigene Gutachter bevorzugen – und warum das ein Problem ist

Lassen Sie mich direkt sein: Versicherungen haben ein wirtschaftliches Interesse daran, Schadenersatzzahlungen so gering wie möglich zu halten. Das ist keine Verschwörungstheorie, das ist betriebswirtschaftliche Realität. Wenn eine Versicherung Ihnen empfiehlt, das Fahrzeug zu einem ihrer „Partnerbetriebe" oder zu einem von ihr beauftragten Sachverständigen zu bringen, dann sitzen Sie in einem klassischen Interessenkonflikt. Der Gutachter, der von der Versicherung bezahlt wird, ist naturgemäß nicht in Ihrer Ecke.

In meiner Arbeit seit 2009 habe ich hunderte solcher Fälle begleitet. Ich habe Kunden aus Altona, Eimsbüttel, Harburg und Wandsbek beraten, deren Schäden von Versicherungsgutachtern um 30, 40 oder sogar 50 Prozent nach unten korrigiert wurden – zu Unrecht. Einer meiner Kunden aus dem Hamburger Stadtteil Barmbek hatte nach einem Auffahrunfall auf der Wandsbeker Chaussee einen Frontschaden von realistisch 8.400 Euro. Der Prüfdienst der Haftpflichtversicherung setzte den Schaden auf 5.100 Euro herab. Nach unserem unabhängigen Gutachten und einem anschließenden Rechtsstreit erhielt er den vollen Betrag erstattet.

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Das Recht auf freie Sachverständigenwahl – gesetzlich verankert

Hier kommt das Entscheidende: Sie haben als Geschädigter das Recht, sich einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu wählen. Dieses Recht ist nicht irgendwo versteckt – es ergibt sich direkt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vielfach bestätigt.

Maßgeblich ist hier § 249 BGB (Schadensersatz, Art und Umfang). Absatz 2 regelt, dass der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Dieser Anspruch schließt ausdrücklich die Kosten eines Sachverständigengutachtens ein – sofern dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Das ist bei Unfallschäden ab einer bestimmten Bagatellgrenze (in der Praxis ca. 700 Euro und aufwärts) regelmäßig der Fall.

Der BGH hat dies in seiner wegweisenden Entscheidung BGH VI ZR 67/06 vom 23. Januar 2007 klargestellt: Der Geschädigte darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Die Kosten des Sachverständigen sind grundsätzlich vom Schädiger – und damit von dessen Versicherung – zu erstatten, solange der Auftrag nicht wirtschaftlich unvernünftig war.

Noch weiter geht die Entscheidung BGH VI ZR 357/13 vom 22. Juli 2014: Der BGH hat hier nochmals betont, dass der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen nicht gehalten ist, den billigsten zu wählen. Er darf sich auf die Seriosität und Fachkompetenz verlassen, ohne vorab einen Preisvergleich durchzuführen. Das Werkvertragsrecht (§ 631 ff. BGB) schützt dabei das Auftragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Sachverständigen.

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Was darf die Versicherung – und was nicht?

Eine Versicherung darf Ihnen empfehlen, zu einem ihrer Partnerbetriebe zu gehen. Sie darf Ihnen auch mitteilen, dass sie ein Gutachten kritisch prüfen wird. Was sie hingegen nicht darf:

  • Ihnen die freie Sachverständigenwahl verweigern oder rechtlich einschränken
  • Das Gutachten eines qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen ohne sachliche Begründung vollständig ablehnen
  • Zahlung mit dem alleinigen Argument verweigern, der Sachverständige sei „zu teuer" oder „nicht anerkannt"
  • Druck ausüben, damit Sie auf ein unabhängiges Gutachten verzichten
  • Den Restwert Ihres Fahrzeugs einseitig durch einen Restwertbörsen-Ankäufer aus einer anderen Stadt oder Region drücken

Besonders der letzte Punkt ist heikel. Ich erlebe es immer wieder in Hamburg: Versicherungen ermitteln über bundesweite Online-Restwertbörsen einen scheinbar hohen Restwert für ein Unfallfahrzeug – beispielsweise aus München oder Frankfurt. Ein Hamburger Kunde in Langenhorn oder Rahlstedt wird aber dieses Auto nicht nach München bringen, nur weil dort angeblich jemand 500 Euro mehr zahlt. Der BGH hat auch hierzu klare Worte gesprochen, etwa in BGH VI ZR 174/11 vom 13. Oktober 2009 und weiterer Folgerechtsprechung: Der Restwert ist grundsätzlich auf dem regionalen Markt zu ermitteln.

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Die Trickkiste der Versicherungen – konkrete Methoden erklärt

Aus meiner Erfahrung seit 2009 kenne ich die typischen Vorgehensweisen der Versicherungsgesellschaften sehr genau. Ich erkläre Ihnen die häufigsten Methoden, damit Sie sie erkennen:

Methode 1: Das „Kürzungsschreiben"

Die Versicherung schickt ein Schreiben, in dem die Sachverständigenkosten pauschal um einen bestimmten Prozentsatz oder Betrag gekürzt werden. Begründung: Die Kosten seien „überhöht" oder der Sachverständige rechne nach einem nicht marktüblichen Honorar ab. Dieses Vorgehen ist in vielen Fällen rechtswidrig. Der BGH hat in BGH VI ZR 225/13 klargestellt, dass allein die Überschreitung eines Schwellenwertes nicht zur Kürzung berechtigt.

Methode 2: Der eigene „Prüfgutachter"

Die Versicherung beauftragt einen eigenen Gutachter – oft einen internen Prüfdienst wie Dekra-Solutions, GTÜ oder einen hauseigenen Regulierer – und stellt dessen Bewertung über Ihr unabhängiges Gutachten. Formal ist das ihr gutes Recht. Aber: Dieses Gegengutachten entbindet die Versicherung nicht von der Zahlungspflicht, wenn Ihr Gutachten fachlich korrekt und nachvollziehbar ist. Im Streitfall entscheidet das Gericht – und Richter in Hamburg, etwa am Amtsgericht Hamburg-Altona oder am Landgericht Hamburg, sind bestens vertraut mit dieser Praxis.

Methode 3: Bestreiten der Qualifikation

Manchmal behauptet eine Versicherung, der beauftragte Sachverständige sei „nicht zertifiziert" oder „nicht anerkannt". Das ist juristisch weitgehend irrelevant. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Zertifizierung vor. Entscheidend ist die fachliche Qualität des Gutachtens. Als Dipl.-Ing. mit Zertifizierung und über 15 Jahren aktiver Gutachtertätigkeit in Hamburg bin ich für solche Angriffe bestens gewappnet.

Methode 4: Drängen auf Fahrzeugbesichtigung durch eigenen Gutachter VOR Reparatur

Die Versicherung besteht darauf, das Fahrzeug selbst zu besichtigen, bevor eine Reparatur erfolgt. Das klingt zunächst vernünftig. Aber: Diese Forderung wird manchmal genutzt, um Zeit zu schinden oder um eine abweichende Schadensbewertung vorzubereiten. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, auf eine solche Besichtigung zu warten – jedenfalls nicht über eine angemessene Frist hinaus. Wenn die Versicherung nicht innerhalb weniger Werktage reagiert, können Sie die Reparatur veranlassen.

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Hamburger Besonderheiten: Was lokale Kunden wissen sollten

Hamburg ist eine Großstadt mit eigenem Verkehrsgeschehen und eigenen Marktbedingungen. Reparaturkosten in Hamburger Fachwerkstätten in Gebieten wie Hammerbrook, Wandsbek oder Bahrenfeld liegen nicht selten über dem bundesweiten Durchschnitt – einfach weil Mieten, Löhne und Betriebskosten hier höher sind. Eine Versicherung, die Hamburger Werkstattpreise mit einem bundesweiten Mittelwert vergleicht und dann kürzt, handelt daher methodisch fehlerhaft.

Ebenso relevant: Mietwagenkosten. Wer nach einem Unfall auf der Elbchaussee oder auf dem Köhlbrand-Zubringer ohne Fahrzeug dasteht, braucht Mobilität. Die örtlichen Mietwagenpreise in Hamburg sind für die Erstattungspflicht maßgeblich – nicht die günstigsten Tarife aus dem Bundesgebiet. Auch hier hat der BGH mit Urteil VI ZR 43/14 die Orientierung am regionalen Normaltarif bestätigt.

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Was tun, wenn die Versicherung das Gutachten ablehnt?

Mein Rat aus über 15 Jahren Erfahrung – klare Schritte in der richtigen Reihenfolge:

  1. Nicht einschüchtern lassen: Das Kürzungsschreiben der Versicherung ist kein Urteil. Es ist ein Regulierungsangebot – und Sie müssen es nicht akzeptieren.
  2. Gutachten prüfen lassen: Sprechen Sie mit mir oder einem anderen unabhängigen Sachverständigen. Wir können beurteilen, ob das Gutachten methodisch korrekt ist und ob die Kürzungen berechtigt sind.
  3. Schriftlich widersprechen: Legen Sie der Versicherung schriftlich dar, warum Sie die Kürzungen nicht akzeptieren. Verweisen Sie auf § 249 BGB und die einschlägige BGH-Rechtsprechung.
  4. Rechtsanwalt einschalten: Bei substantiellen Streitwerten lohnt sich anwaltliche Unterstützung. Die Kosten des Anwalts trägt im Erfolgsfall ebenfalls die gegnerische Versicherung (§ 249 BGB).
  5. Klageweg: Amtsgerichte in Hamburg – etwa das Amtsgericht Hamburg-Mitte, Hamburg-Altona oder Hamburg-Wandsbek – urteilen in diesen Fragen erfahrungsgemäß sachgerecht und kennen die gängige Regulierungspraxis der Versicherungen.
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Wann ist ein Gutachten tatsächlich nicht erstattenswert?

Der Fairness halber: Es gibt Situationen, in denen ein Gutachten tatsächlich ganz oder teilweise nicht erstattet werden muss. Das ist insbesondere bei Bagatellschäden der Fall – also bei Schäden, die so gering sind, dass ein Laie sie problemlos selbst einschätzen kann. Die Grenze liegt nach allgemeiner Rechtsprechung bei etwa 700 bis 750 Euro Schadenhöhe. Unterhalb dieser Schwelle empfehlen viele Gerichte, auf ein Gutachten zu verzichten und stattdessen auf einen Kostenvoranschlag zu setzen.

Auch wenn ein Sachverständiger tatsächlich grob überhöhte Honorare abrechnet – also weit jenseits des BVSK-Honorarkorridors, der als Orientierungsrahmen gilt – kann eine teilweise Kürzung berechtigt sein. Aber: Der Maßstab ist dabei immer das, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter in der konkreten Situation als angemessen betrachten durfte – nicht das, was der Versicherung am günstigsten käme.

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Mein Fazit nach über 15 Jahren als Sachverständiger in Hamburg

Seit meinem ersten Gutachtenauftrag im Jahr 2009 hat sich die Regulierungspraxis der Versicherungen verändert – nicht immer zum Vorteil der Kunden. Die Methoden zur Kostendrückung sind raffinierter geworden. Doch das Recht auf Ihrer Seite ist klar und gut verankert: §

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