KFZ LEXIKON

Eigentümerhaftung bei KFZ-Schäden

Die Eigentümerhaftung bei KFZ-Schäden bezeichnet die gesetzliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters oder -eigentümers für Schäden, die durch sein Fahrzeug verursacht werden – auch dann, wenn er selbst nicht am Steuer saß. Sie stellt sicher, dass Geschädigte nicht schutzlos dastehen, wenn der tatsächliche Fahrer nicht greifbar oder nicht zahlungsfähig ist.

Ausführliche Erklärung der Eigentümerhaftung

Im deutschen Verkehrsrecht gilt ein besonderes Haftungsprinzip: Nicht nur derjenige, der ein Fahrzeug führt, kann für entstandene Schäden verantwortlich gemacht werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen das Fahrzeug mit Wissen und Billigung des Eigentümers von einer anderen Person benutzt wird.

Entscheidend ist hierbei die sogenannte Halterstellung. Wer ein Fahrzeug dauerhaft in seinem Besitz hat, es auf eigene Kosten betreibt und die Verfügungsgewalt darüber ausübt, gilt als Halter – unabhängig davon, ob er im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder nicht. Diese Person haftet für Schäden, die bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen.

Besondere Relevanz gewinnt die Eigentümerhaftung, wenn das Fahrzeug ohne Wissen des Eigentümers genutzt wird. In diesem Fall kann eine Haftungsbefreiung möglich sein – sofern der Eigentümer nachweisen kann, dass die Nutzung ohne seine Zustimmung erfolgte und er alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte.

Rechtliche Grundlage

Die gesetzliche Basis findet sich im § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz), der die Haftung des Fahrzeughalters für Betriebsschäden regelt, sowie im § 823 BGB, der die allgemeine deliktische Haftung für rechtswidrig verursachte Schäden umfasst. Ergänzend ist § 18 StVG relevant, der die Haftung des Fahrzeugführers parallel zur Halterhaftung normiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Halter und Fahrer gesamtschuldnerisch haften können, wenn beide zur Schadensentstehung beigetragen haben.

Praktisches Beispiel aus Hamburg

Ein Hamburger Gewerbetreibender aus Altona überlässt seinen Firmenwagen regelmäßig einem Mitarbeiter für Dienstfahrten. Eines Abends nutzt der Mitarbeiter das Fahrzeug eigenmächtig privat und verursacht auf der Elbchaussee einen Auffahrunfall mit erheblichem Sachschaden. Da der Unternehmer als Fahrzeughalter gilt und die regelmäßige Überlassung des Fahrzeugs geduldet hat, greift die Eigentümerhaftung: Er kann gemeinsam mit dem Fahrer für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden – auch wenn er selbst nicht am Unfallort war.

Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Für Unfallgeschädigte ist die Eigentümerhaftung ein wichtiger Schutzgedanke. Sie müssen sich nicht ausschließlich an den Fahrer wenden, sondern können ihre Schadensersatzansprüche auch gegenüber dem Fahrzeugeigentümer oder -halter geltend machen. Dies ist besonders dann von praktischer Bedeutung, wenn der Fahrer unbekannt, unversichert oder zahlungsunfähig ist.

Als KFZ-Sachverständiger empfehle ich Ihnen, im Schadensfall alle relevanten Fahrzeugdaten und Halterdaten am Unfallort zu sichern und umgehend ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen. Nur so lassen sich Ihre Ansprüche vollständig und rechtssicher dokumentieren.

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