KFZ LEXIKON

Gegnerische Versicherung – Rechte und Vorgehen

Die gegnerische Versicherung ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die gegenüber dem Geschädigten zur Schadensregulierung verpflichtet ist. Als Unfallgeschädigter haben Sie klare gesetzliche Rechte, die Sie gegenüber dieser Versicherung durchsetzen können – ohne sich auf fragwürdige Vergleichsangebote einlassen zu müssen.

Was versteht man unter der gegnerischen Versicherung?

Nach einem Verkehrsunfall, den Sie nicht verursacht haben, wenden Sie sich mit Ihren Schadensersatzansprüchen nicht an Ihre eigene Versicherung, sondern direkt an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – die sogenannte gegnerische Versicherung. Diese ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) sowie den §§ 115 VVG gesetzlich verpflichtet, berechtigte Schadensforderungen zu regulieren. Dabei umfasst der Schadensersatz weit mehr als nur die Reparaturkosten: Auch Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Gutachterkosten, Schmerzensgeld und weitere Schadenspositionen können geltend gemacht werden.

Typisches Vorgehen der gegnerischen Versicherung

Versicherungen verfolgen als Unternehmen naturgemäß das Ziel, Auszahlungen so gering wie möglich zu halten. In der Praxis bedeutet das: Regulierungsbeauftragte der gegnerischen Versicherung melden sich häufig schnell beim Geschädigten, drängen auf eine rasche Einigung und empfehlen oft ihre eigenen Gutachter oder Partnerwerkstätten. Diese Empfehlungen liegen jedoch im Interesse der Versicherung – nicht in Ihrem.

Typische Methoden zur Schadensminimierung

  • Ablehnung oder Kürzung von Sachverständigenkosten
  • Verweis auf günstigere „Partnerwerkstätten" statt Markenwerkstätten
  • Angebot pauschaler Vergleichszahlungen unter dem tatsächlichen Schadenswert
  • Bestreiten einzelner Schadensposten ohne rechtliche Grundlage

Ihre gesetzlichen Rechte als Unfallgeschädigter

Gemäß § 249 BGB haben Sie als Geschädigter Anspruch auf vollständige Naturalrestitution – also die Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Urteilen klargestellt, dass Sie das Recht haben, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Dessen Kosten sind durch die gegnerische Versicherung vollständig zu tragen, sofern die Schadenssumme dies rechtfertigt – was bei Schäden ab ca. 750 Euro regelmäßig der Fall ist (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

Praktisches Beispiel aus Hamburg

Ein Hamburger Autofahrer wird auf der Stresemannstraße von hinten gerammt. Die gegnerische Versicherung meldet sich noch am selben Tag und bietet eine Pauschale von 1.800 Euro an. Auf eigene Initiative beauftragt der Geschädigte mein Büro mit einem unabhängigen Gutachten. Das Ergebnis: tatsächlicher Fahrzeugschaden von 3.200 Euro, zuzüglich Nutzungsausfall, Wertminderung und Gutachterkosten. Die Versicherung war zur vollständigen Regulierung verpflichtet.

Was bedeutet das für Sie als Unfallgeschädigter?

Sie sind nicht verpflichtet, Angebote der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren oder deren Gutachter zu beauftragen. Handeln Sie frühzeitig, sichern Sie Beweise und holen Sie sich unabhängige Unterstützung. Als Dipl.-Ing. Kfz-Sachverständiger in Hamburg stehe ich auf Ihrer Seite – nicht auf der der Versicherung.

Verwandte Begriffe: Kfz-Gutachten | Schadensersatz | Nutzungsausfall | Merkantile Wertminderung

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Rufen Sie jetzt an: 040 52167378 – Ümit Sasak, Ihr unabhängiger Kfz-Sachverständiger in Hamburg.

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