KFZ LEXIKON

Restwertgebot – Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Restwertgebot – Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Das Restwertgebot bezeichnet das höchste Angebot, das ein Unfallgeschädigter für sein beschädigtes Fahrzeug auf dem regionalen Markt erzielen kann – und bildet damit die Berechnungsgrundlage für die Schadensersatzleistung der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Es ist ein zentraler Begriff im Totalschadensfall und hat unmittelbaren Einfluss darauf, wie viel Entschädigung ein Geschädigter tatsächlich erhält.

Ausführliche Erklärung des Restwertgebots

Wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall wirtschaftlich nicht mehr reparierbar ist – also ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt –, wird die Entschädigungssumme in der Regel nach folgender Formel berechnet: Wiederbeschaffungswert minus Restwert = Schadensersatz. Der Restwert ist dabei der Betrag, den das verunfallte Fahrzeug trotz seiner Beschädigungen noch wert ist.

Genau hier kommt das Restwertgebot ins Spiel: Es handelt sich um das konkrete Angebot eines Ankäufers – meist eines Gebrauchtwagenhändlers oder Restwertaufkäufers –, das im Rahmen einer Marktrecherche für das beschädigte Fahrzeug ermittelt wird. Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger recherchiert diesen Wert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt, also dem Markt, auf dem der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich veräußern kann.

Versicherungen nutzen häufig überregionale Online-Restwertbörsen, um deutlich höhere Restwertangebote zu generieren und so ihre Entschädigungspflicht zu reduzieren. Diese Praxis ist jedoch rechtlich problematisch und nicht immer zulässig.

Rechtliche Grundlage: Was sagt der BGH?

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen (u.a. BGH VI ZR 318/08 und VI ZR 211/07) klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich nur auf den regionalen Markt verwiesen werden darf. Verweise auf überregionale Restwertbörsen im Internet sind dem Geschädigten nur dann zumutbar, wenn ihm entsprechende Angebote konkret und rechtzeitig vor dem Verkauf seines Fahrzeugs durch die Versicherung vorgelegt werden. Handelt der Geschädigte auf Basis des Sachverständigengutachtens, ist er schutzwürdig – selbst wenn die Versicherung später ein höheres Angebot vorlegt.

Praktisches Beispiel aus Hamburg

Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug wird in Hamburg-Altona bei einem Auffahrunfall stark beschädigt. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger ermittelt einen Wiederbeschaffungswert von 18.000 Euro und einen Restwert von 3.500 Euro durch Anfragen bei regionalen Händlern in Hamburg und dem Hamburger Umland. Die Entschädigung betrüge demnach 14.500 Euro.

Die gegnerische Versicherung präsentiert nun nachträglich ein Angebot aus einer überregionalen Restwertbörse in Höhe von 5.800 Euro. Da Sie Ihr Fahrzeug jedoch bereits auf Basis des Sachverständigengutachtens für 3.500 Euro verkauft haben, sind Sie laut BGH-Rechtsprechung geschützt – vorausgesetzt, der Verkauf erfolgte zügig und Sie kannten das höhere Angebot nicht.

Was bedeutet das Restwertgebot für Unfallgeschädigte?

  • Nicht voreilig handeln: Verkaufen Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug erst nach Erstellung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens.
  • Kein Druck durch die Versicherung: Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung zu einem schnellen Verkauf drängen, bevor ein Gutachter den Restwert ermittelt hat.
  • Regionale Marktbedingungen entscheiden: Ein seriöses Gutachten basiert auf tatsächlichen Angeboten des lokalen Marktes – nicht auf virtuellen Höchstgeboten aus bundesweiten Börsen.
  • Ihre Schadensersatzansprüche sichern: Je niedriger der Restwert im Gutachten, desto höher Ihre berechtigte Entschädigung.

Verwandte Begriffe

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Lexikon unter den Begriffen Totalschaden,

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