KFZ LEXIKON
Restwertbörse – Bedeutung für Unfallgeschädigte
Eine Restwertbörse ist eine internetbasierte Plattform, auf der beschädigte oder nicht mehr fahrtüchtige Unfallfahrzeuge zum Verkauf angeboten werden, um den höchstmöglichen Restwert durch überregionale Gebote zu erzielen. Für Unfallgeschädigte ist dieses Instrument von zentraler Bedeutung, da Versicherungen es gezielt einsetzen, um ihre Schadensersatzzahlungen zu reduzieren.
Was ist eine Restwertbörse genau?
Nach einem Verkehrsunfall ermittelt ein unabhängiger KFZ-Sachverständiger im Rahmen seines Gutachtens den sogenannten Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Dieser Wert gibt an, was das Unfallfahrzeug in seinem aktuellen Zustand noch wert ist – üblicherweise bezogen auf den regionalen Markt, also auf lokale Händler und Aufkäufer vor Ort.
Haftpflichtversicherungen hingegen nutzen Restwertbörsen, um überregionale oder sogar internationale Kaufangebote einzuholen. Auf diesen Plattformen bieten spezialisierte Aufkäufer aus ganz Deutschland oder dem Ausland, die oft deutlich höhere Preise zahlen, weil sie die Fahrzeuge gewerblich weiterverarbeiten oder exportieren. Das Ziel der Versicherung ist dabei klar: Je höher der angegebene Restwert, desto geringer fällt die Schadensersatzzahlung aus.
Rechtliche Grundlage – Was sagt der BGH?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Unfallgeschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sein Fahrzeug über eine Restwertbörse zu verkaufen oder überregionale Angebote zu berücksichtigen. Maßgebend ist das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 BGB, das dem Geschädigten das Recht einräumt, sein Fahrzeug zu dem Restwert zu veräußern, der im Sachverständigengutachten auf Basis des regionalen Marktes festgestellt wurde.
Entscheidend ist dabei: Wenn der Geschädigte das Fahrzeug bereits vor Eingang des Versicherungsangebots verkauft hat oder wenn das Angebot aus der Restwertbörse dem Geschädigten nicht rechtzeitig und zumutbar zugänglich gemacht wurde, muss er sich dieses höhere Angebot nicht anrechnen lassen.
Praktisches Beispiel aus Hamburg
Ein Hamburger Autofahrer erleidet auf der A7 einen unverschuldeten Auffahrunfall. Der von ihm beauftragte KFZ-Sachverständige ermittelt einen Restwert von 3.200 Euro, basierend auf Angeboten lokaler Gebrauchtwagenhändler im Raum Hamburg. Die gegnerische Versicherung legt kurz darauf ein Restwertangebot aus einer überregionalen Restwertbörse über 5.800 Euro vor.
Hat der Geschädigte sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits für 3.200 Euro verkauft, ist er in der Regel nicht verpflichtet, die Differenz hinzunehmen. Wichtig ist jedoch, dass er nicht leichtfertig handelt – wer ein deutlich höheres Angebot kennt und es trotzdem ignoriert, riskiert, auf einem Teil des Schadens sitzenzubleiben.
Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?
Als Unfallgeschädigter in Hamburg sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Beauftragen Sie sofort nach dem Unfall einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen – bevor die Versicherung ein Restwertangebot einreicht.
- Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug möglichst zeitnah auf Basis des gutachterlich festgestellten Restwertes.
- Nehmen Sie Restwertangebote der gegnerischen Versicherung nicht vorschnell an, ohne rechtlichen Rat einzuholen.
- Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten schützt Sie vor überhöhten Restwertforderungen der Versicherung.
Verwandte Begriffe
- Restwert – Definition und Ermittlung
- Totalschaden – Was bedeutet das?
- Wiederbeschaffungswert
- Schadensersatz nach Verkehrsunfall
Sie haben nach einem Unfall Fragen zum Restwert
Fragen zu Restwertbörse – Bedeutung für Unfallgeschädigte? 040 52167378 – kostenlose Erstberatung