KFZ LEXIKON

Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung – Was bedeutet das?

Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung – Was bedeutet das?

Die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung ist der Betrag, den der Fahrzeughalter im Schadensfall aus eigener Tasche zahlen muss, bevor die Versicherung die restlichen Kosten übernimmt. Je nach vereinbartem Tarif kann diese Eigenbeteiligung zwischen 150 Euro und mehreren Tausend Euro liegen und hat direkten Einfluss auf die Höhe des monatlichen Versicherungsbeitrags.

Ausführliche Erklärung der Selbstbeteiligung

Wer sein Fahrzeug über eine Teilkasko oder Vollkaskoversicherung absichert, schließt in der Regel einen Vertrag mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung ab. Das bedeutet: Bei einem Schaden übernimmt die Versicherungsgesellschaft nur den Teil der Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, der über dem vereinbarten Eigenanteil liegt.

Typische Selbstbeteiligungen in der Vollkaskoversicherung liegen bei 300 oder 500 Euro. In der Teilkaskoversicherung sind 150 Euro üblich. Wer eine höhere Selbstbeteiligung wählt, zahlt in der Regel niedrigere monatliche Prämien – trägt im Schadensfall jedoch ein größeres finanzielles Risiko selbst.

Wichtig zu verstehen: Die Selbstbeteiligung gilt pro Schadensfall, nicht pro Jahr. Ereignen sich in einem Jahr zwei separate Schadensfälle, wird die Selbstbeteiligung zweimal abgezogen.

Vollkasko vs. Teilkasko – Unterschiede bei der Selbstbeteiligung

Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung greift auch bei selbst verschuldeten Unfällen sowie bei Vandalismus. Die Selbstbeteiligung wird dabei vom Erstattungsbetrag abgezogen. Wer einen Schaden reguliert, muss zudem mit einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt rechnen, was langfristig zu höheren Beiträgen führen kann.

Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden durch Naturereignisse, Diebstahl, Glasbruch oder Wildunfälle ab. Hier bleibt der Schadenfreiheitsrabatt in der Regel unberührt, was die Selbstbeteiligung in einem günstigeren Licht erscheinen lässt.

Rechtliche Grundlage

Die Selbstbeteiligung ist vertraglich im Versicherungsschein geregelt und basiert auf den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Grundlage bildet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 81 VVG bei grober Fahrlässigkeit, der die Leistungskürzung durch den Versicherer regelt. Gerichte, darunter der Bundesgerichtshof (BGH), haben in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Versicherer bei grober Fahrlässigkeit die Leistung anteilig kürzen dürfen – die Selbstbeteiligung bleibt davon jedoch unberührt und wird stets in voller Höhe angerechnet.

Praktisches Beispiel aus Hamburg

Ein Fahrzeughalter aus Hamburg-Altona verursacht auf der Stresemannstraße einen Auffahrunfall. Der Reparaturschaden an seinem eigenen Fahrzeug beträgt 1.800 Euro. Seine Vollkaskoversicherung hat eine vereinbarte Selbstbeteiligung von 500 Euro. Die Versicherung erstattet ihm folglich 1.300 Euro. Die verbleibenden 500 Euro muss er selbst tragen – unabhängig davon, ob ein Sachverständigengutachten erstellt wurde oder nicht.

Als Kfz-Sachverständiger aus Hamburg empfehle ich in solchen Fällen, vor der Schadensregulierung ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen, um sicherzustellen, dass der Schaden korrekt bewertet wurde und keine Kürzungen durch den Versicherer ungerechtfertigt vorgenommen werden.

Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Wurde der Schaden durch einen Dritten verursacht, greift nicht die Kaskoversicherung des Geschädigten, sondern die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. In diesem Fall entfällt die Selbstbeteiligung vollständig. Schaltet der Geschädigte dennoch seine eigene Kaskoversicherung ein – etwa zur schnelleren Schadensabwicklung – muss er die Selbstbeteiligung zunächst selbst tragen und kann diese anschließend beim Verursacher oder dessen Versicherung zurückfordern.

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