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Totalschaden – Was bekomme ich von der Versicherung? | KFZ Sachverständiger Hamburg

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Totalschaden – Was bekomme ich von der Versicherung?

Ihr Auto ist nach einem Unfall wirtschaftlich oder technisch nicht mehr zu retten? Dann gelten besondere Regeln. Dipl.-Ing. Ümit Sasak erklärt Ihnen, welche Entschädigung Ihnen wirklich zusteht – und wie Sie vermeiden, dabei draufzuzahlen.

☎ 040 52167378 – Kostenlose Erstberatung

Ein schwerer Auffahrunfall auf der A7 bei Stellingen, ein Parkrempler in der Hamburger Innenstadt, der sich als Totalschaden herausstellt – solche Situationen treffen Fahrzeughalter unvorbereitet und werfen sofort eine entscheidende Frage auf: Was zahlt die Versicherung, wenn mein Auto nicht mehr zu reparieren ist? Die Antwort ist alles andere als trivial. Zwischen dem, was die gegnerische Haftpflichtversicherung anbietet, und dem, was Ihnen nach deutschem Recht tatsächlich zusteht, können schnell mehrere Tausend Euro Unterschied liegen.

Was ist überhaupt ein Totalschaden?

Der Begriff „Totalschaden" ist im deutschen Recht nicht gesetzlich definiert, hat sich aber durch langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) klar herausgebildet. Man unterscheidet zwei Varianten:

1. Technischer Totalschaden

Das Fahrzeug ist so stark beschädigt, dass eine Reparatur technisch nicht mehr möglich ist – zum Beispiel nach einem schweren Frontalzusammenstoß auf der B5 bei Wandsbek, bei dem Motorblock und Fahrgastzelle irreparabel verformt sind.

2. Wirtschaftlicher Totalschaden

Die Reparatur wäre zwar technisch machbar, ist aber wirtschaftlich unzumutbar. Der BGH hat mit seinem grundlegenden Urteil vom 15. Oktober 1991 (VI ZR 314/90) klargestellt: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In der Praxis ist das die häufigste Form des Totalschadens.

⚖️ Wichtiger Hinweis zur Rechtslage

Maßgeblich ist stets der Wiederbeschaffungswert, nicht der Neupreis. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie benötigen würden, um auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt – also zum Beispiel in Hamburg und Umgebung – ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu kaufen. Dieser Wert muss durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt werden, nicht durch den Gutachter der Versicherung.

Ihre Rechte nach einem Totalschaden – Schritt für Schritt

1

Eigenen Sachverständigen beauftragen – sofort

Nach einem Unfall, den Sie nicht verursacht haben, haben Sie als Geschädigter das uneingeschränkte Recht, einen eigenen, unabhängigen KFZ-Sachverständigen zu beauftragen. Das ergibt sich aus § 249 BGB (Naturalrestitution und Schadensersatz). Die Kosten des Gutachtens trägt der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung – sofern der Schaden eine bestimmte Bagatellgrenze übersteigt (in der Regel ab etwa 750 Euro Reparaturkosten).

Achtung: Beauftragen Sie niemals ausschließlich den Gutachter, den Ihnen die gegnerische Versicherung schickt. Dieser arbeitet im Auftrag der Versicherung – nicht in Ihrem Interesse.

2

Wiederbeschaffungswert und Restwert ermitteln lassen

Das Gutachten legt zwei entscheidende Zahlen fest: den Wiederbeschaffungswert (WBW) und den Restwert (RW) des verunfallten Fahrzeugs. Als Beispiel: Ein gut gepflegter VW Golf VIII mit 45.000 km, Baujahr 2020, hat in Hamburg einen Wiederbeschaffungswert von z. B. 22.000 Euro. Sein Restwert als Unfallwagen beträgt laut Gutachten 4.500 Euro. Die Versicherung schuldet Ihnen grundsätzlich die Differenz: 22.000 – 4.500 = 17.500 Euro.

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